Strafrecht – Ihre Verteidigung beginnt jetzt

Ein strafrechtliches Verfahren ist oft mit großer Unsicherheit und Angst verbunden. Ob Sie eine Vorladung erhalten, sich in Untersuchungshaft befinden oder als Beschuldigter geführt werden – ich stehe Ihnen entschlossen zur Seite. Als erfahrener Rechtsanwalt verteidige ich Sie vom ersten Verdacht bis zum Urteil – und darüber hinaus.

Strafrecht

Kompetente Verteidigung im Strafrecht

  • Steuerstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Gewaltstraftaten
  • Jugendstrafrecht
  • Organisierte Kriminalität
  • Opfervertretung

Meine Kernleistungen im Überblick

1.
Ermittlungsverfahren

Bereits im frühen Stadium eines Strafverfahrens stelle ich die entscheidenden Weichen. Ich begleite Sie zu polizeilichen Vernehmungen, bei Hausdurchsuchungen und Fragen zur Untersuchungshaft. Ich schütze Ihre Rechte aktiv und übernehme die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden – noch vor einer möglichen Anklage.

2.
Hauptverhandlung & Prozessführung

Im Fall einer Anklage vertrete ich Sie konsequent und strategisch vor Gericht. Ich analysiere die Beweismittel, stelle Anträge auf Entlastung und verteidige Sie mit juristischer Genauigkeit und Erfahrung – klar, strukturiert und zielgerichtet.

3.
Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht

In komplexen Wirtschafts- oder Steuerstrafsachen verteidige ich Führungskräfte, Unternehmer und Selbstständige – z. B. bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung, Untreue, Insolvenzverschleppung oder des Betrugs. Bei Bedarf arbeite ich eng mit Steuerberatern oder Sachverständigen zusammen.

4.
Betäubungsmittel- und Jugendstrafrecht

Im Betäubungsmittel- und Jugendstrafrecht ist schnelles Handeln entscheidend. Ich strebe mildernde Umstände, Verfahrenseinstellungen oder außergerichtliche Lösungen an. Ich berücksichtige die Schutzbedürfnisse junger Mandanten ebenso wie die Risiken spezieller BtM-Verfahren.

5.
Opfervertretung & Nebenklage

Als Opfer einer Straftat haben Sie Rechte – ich mache sie für Sie geltend. Ich vertrete Sie als Nebenkläger, begleite Sie prozessual, beantrage Schadensersatz und Schmerzensgeld und stärke Ihre Stellung gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft.

Pflichtverteidigung

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jede beschuldigte Person in einem Strafverfahren automatisch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 140 StPO. Dieser regelt, in welchen Fällen eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegt.

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt beispielsweise vor, wenn:
  • zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht stattfindet,

  • Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird,

  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,

  • Sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden,

  • Sie sich auf richterliche Anordnung in einer Anstalt befinden,

  • Ihre Unterbringung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens nach § 81 StPO in Betracht kommt,

  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt werden soll,

  • Ihr bisheriger Verteidiger ausgeschlossen wurde,

  • dem Verletzten ein Anwalt beigeordnet wurde,

  • eine richterliche Vernehmung stattfindet, bei der die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung Ihrer Rechte erforderlich ist,

  • Sie seh-, hör- oder sprachbehindert sind und die Bestellung beantragen.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Pflichtverteidigung, wenn:
  • die Schwere der Tat,

  • die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder

  • die besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen – oder wenn Sie sich erkennbar nicht selbst verteidigen können.

Ein weiterer Irrtum ist die Annahme, dass eine Pflichtverteidigung grundsätzlich kostenfrei ist. Zwar wird die Vergütung des Pflichtverteidigers zunächst von der Staatskasse übernommen, doch im Falle einer Verurteilung gelten diese Kosten als Teil der Verfahrenskosten. Das bedeutet: Der Staat verlangt die gezahlten Pflichtverteidigerkosten in der Regel vom Verurteilten zurück. Lediglich im Falle eines Freispruchs trägt die Staatskasse sämtliche Kosten, und Sie müssen nichts zurückzahlen.

Die Pflichtverteidigervergütung liegt in der Regel unterhalb der eines Wahlverteidigers. Daher ergibt sich unter Umständen ein gewisser finanzieller Vorteil für den Beschuldigten – jedoch nur hinsichtlich der Vergütungshöhe, nicht hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung im Falle einer Verurteilung.

Wenn in Ihrem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, übernehme ich gerne Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger – professionell, engagiert und mit der nötigen Erfahrung im Strafrecht.

Jetzt handeln – Schweigen schützt

Je früher Sie mich kontaktieren, desto besser kann ich Ihre Rechte schützen. Sprechen Sie keinesfalls mit Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor Sie mit mir gesprochen haben – Schweigen ist Ihr gutes Recht.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Strafrecht

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie nicht bei der Polizei erscheinen oder aussagen. Ich rate Ihnen: Schweigen Sie – und holen Sie zuerst anwaltlichen Rat ein.

Nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Ich prüfe Ihren Fall und übernehme Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Schweigen Sie. Unterschreiben Sie nichts. Kontaktieren Sie mich sofort. Ich bin in solchen Fällen kurzfristig erreichbar.

Die Strafe hängt vom Tatvorwurf, dem bisherigen Strafregister und dem Verfahrensverlauf ab. Ich analysiere Ihre Lage und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Ja – z. B. bei geringer Schuld, fehlender Beweislage oder im Jugendstrafrecht. Ich prüfe Ihre Chancen und setze mich für eine Einstellung ein, wenn möglich.

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